(vereinsrechtliche Vorschriften und steuerlich notwendige Bestimmungen) |
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§ 1 |
Name und Sitz |
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Ardizio, Luigi |
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Roseneggstr.43 |
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78244 Gottmadingen |
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§1Nr.1 |
Der Verein führt den Namen" Fan Club Napoli Bodensee 2016 e gli amici del Sud della Germania e.V. |
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Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und der führt dann den Zusatz "e.V." |
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Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter der Nr: VR701626 eingetragen. |
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§1Nr.2 |
Der Verein hat seinen Sitz in Gottmadingen. |
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Der Verein wurde am 28.05.2016 gegründet. |
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§1Nr.3 |
Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessions neutral. |
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Der Verein ist Mitglied des „Fan Club Napoli“, übernimmt jedoch keine Haftung, für widerrechtliche Handlungen einzelner Mitglieder |
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§1Nr.4 |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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§1Nr.5 |
Der Verein ist nicht gemeinnützig. |
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§ 2 |
Zweck des Vereins |
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§2 Nr.1 |
Der Verein dient allen sportlich begeisterten Fans des SSC Neapel 1926, |
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und der Erhaltung der neapolitanischen Kultur und Sprache. |
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§2 Nr2 |
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt , |
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nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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§3 |
Erwerb der Mitgliedschaft. |
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§3 Nr.1 |
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, |
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ganz gleich welchem Geschlecht, Konfession oder Hautfarbe er oder sie angehört, |
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die einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand des Vereins gestellt |
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hat. Bei Ablehnung der Aufnahme, durch den Präsidenten, kann der Beitrittswillige |
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die Mitgliederversammlung berufen. Diese entscheidet endgültig über |
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die Mitgliedschaft. |
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§4 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft endet |
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Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. |
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Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres und eine Einhaltung der |
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Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. |
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen |
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werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung, mit der Zahlung des Beitrags im |
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Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. |
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Ein Mitglied kann wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. |
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Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. |
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Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der |
persönlich |
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Mitgliederversammlung zu verlesen. |
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§5 |
Mitgliedsbeiträge |
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und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. |
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§6 |
Organe des Vereins |
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Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. |
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§6Nr.1 |
Aufgaben des Vorstands |
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Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die |
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Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: |
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Aufstellung der Tagesordnung, |
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§7 |
Der Vorstand |
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Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus |
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§7 Nr. 1 |
Der Präsident ist einzelvertretungsberechtigt;der Vizepräsident |
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vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. |
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Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. |
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§ 8 Amtsdauer des Vorstands |
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, |
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vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des |
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Vorstandes im Amt. |
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Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der |
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Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche |
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Amtsdauer des Ausgeschiedenen. |
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§9 |
Beschlussfassung des Vorstands |
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom |
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Präsident oder vom Vizepräsident schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch |
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einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen |
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einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist |
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beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der |
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Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung |
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entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit |
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entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. |
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Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, bei dessen Abwesenheit der |
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Vizepräsident. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu |
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protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. |
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Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst |
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werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären |
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§ 10 Die Mitgliederversammlung |
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In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein |
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Ehrenmitglied − eine Stimme. |
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Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: |
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§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung |
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Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche |
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Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer |
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Frist von zwei Wochen, durch schriftliche Benachrichtigung und unter Angabe der |
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Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der |
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Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied |
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zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt |
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§12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung |
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Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom |
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Vizepräsident oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein |
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Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. |
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Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der |
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Versammlungsleiter einen Protokollführer. |
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Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss |
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schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel, der bei der Abstimmung |
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anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, dies beantragt. |
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Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste |
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zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens |
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beschließt die Mitgliederversammlung. |
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl |
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der Erschienenen beschlussfähig. |
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Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.Stimmenthaltungen bleiben daher außer |
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Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch |
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eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des |
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Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. |
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Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit |
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der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den |
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Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. |
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das |
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vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es |
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soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des |
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Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, |
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die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der |
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Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. |
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§13 |
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung |
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der |
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Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere |
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Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der |
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Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung |
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entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die |
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erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die |
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Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel |
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der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung |
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des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur |
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beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung |
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angekündigt worden sind. |
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§ 14 |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen |
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Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung |
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einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert |
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oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter |
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Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die |
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außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 |
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entsprechend. |
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§ 15 |
Das Wahlverfahren entscheiden die Mitglieder. |
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a) Die offene Wahl |
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b) Die Geheime Wahl |
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c) Briefwahl |
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§ 16 |
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung |
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§ 16 Nr.1 |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 |
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festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die |
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Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der |
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Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden |
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Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen |
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Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |
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§16 Nr.2 |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fälls das Vereinsvermögen |
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An den SV Riedheim für die Jugend-Fussballer |
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Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 28.05.2016 verabschiedet. |
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Gottmadingen,den 28.05.2016
Der Präsident Ardizio,Luigi |
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